Eine der führenden Wirtschaftskanzleien Österreichs.
ARNOLD Rechtsanwälte zählt zu den führenden Wirtschaftskanzleien Österreichs. Wir werden in nationalen und internationalen Rankings laufend auf Spitzenplätzen gereiht. Die optimale Lösung für unsere Mandanten steht bei unserer Tätigkeit an oberster Stelle. Wir bieten effiziente und zielorientierte Lösungen auf höchstem fachlichem Niveau. Der persönliche Kontakt zwischen dem zuständigen Juristen und dem Mandanten ist uns wichtig; dieser gewährleistet auch die Ausarbeitung individueller maßgeschneiderter Lösungen.
well versed in giving tax advice
Legal 500; 2015
Auf www.testament.wien werden als erster Einstieg in die Materie die wesentlichen Fragen rund um Testament, Erbschaft und Pflichtteil beantwortet. Da in Österreich aktuell keine Erbschaftssteuer erhoben wird, sollten auch Strukturierungen unter Lebenden angedacht werden.
Das Immobilien Magazin nennt Florian Arnold als einen der Top-Anwält:innen 2026 (Die Besten der Branche).
Mit seinem Erkenntnis vom 2.3.2026, E 553/2025, schafft der VfGH Klarheit in einer zentralen Praxisfrage: Geht ein Steuerguthaben im Wege der Legalzession (konkret gemäß § 324 Abs 3 ASVG) über, ist auch der Berechtigte aus der Legalzession zur Stellung des Rückzahlungsantrags (§ 239 Abs 1 BAO) antragslegitimiert.
Da das angefochtene Erkenntnis dem neuen Gläubiger die Antragslegitimation zur Stellung eines Rückzahlungsantrages absprach, wurde es wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz aufgehoben.
Wir freuen uns, dass ARNOLD Rechtsanwälte unter Federführung von Thomas Raubal dem beschwerdeführenden Rechtsträger zur Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen und diese wichtige Praxisentscheidung erzielen konnte.
Die Entscheidung des VfGH stärkt die Rechtsposition von Versicherungsträgern, auf die Ansprüche kraft Gesetzes übergehen und ist eine wichtige höchstgerichtliche Grundsatzentscheidung sowie Klarstellung für die praktische Rechtsdurchsetzung.
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 (19. Ergänzungslieferung; 2026) mit einer vollständigen, systematischen Aufarbeitung aller Neuerungen, unter anderem zu den Themen:
OGH 3.6.2025, 5 Ob 33/25a: Fragen der möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung innerhalb des Stiftungsvorstands im Grundbuchsverfahren, GesRZ 2026, 52